Michael Engwicht Finance

Nachschlagen

Glossar

Die Begriffe, die in Anträgen, Bedingungswerken und Beratungsgesprächen vorkommen — jeweils knapp erklärt, mit Verweis auf die ausführliche Seite, wo es eine gibt. Bewusst als Nachschlagewerk gehalten: erst die Definition, dann die Einordnung.

Arbeitskraftabsicherung

Abstrakte Verweisung Das Recht des Versicherers, auf einen anderen Beruf zu verweisen, den die versicherte Person nach Kenntnissen und Fähigkeiten ausüben könnte — unabhängig davon, ob sie ihn tatsächlich ausübt. In aktuellen Tarifen wird zu rund 99 Prozent darauf verzichtet; in älteren Verträgen kann sie noch enthalten sein. → Arbeitskraftabsicherung

Berufsunfähigkeit Sie liegt nach den üblichen Bedingungen vor, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf — so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war — infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausgeübt werden kann, und zwar voraussichtlich für mindestens sechs Monate. Eine dauerhafte Einschränkung ist nicht verlangt; maßgeblich ist der Prognosezeitraum (siehe Prognosezeitraum). → Arbeitskraftabsicherung

Beitragsdynamik Eine vereinbarte jährliche Erhöhung von Beitrag und versicherter Rente vor dem Leistungsfall, in der Regel ohne erneute Gesundheitsprüfung. Sie wirkt der Geldentwertung und der Einkommensentwicklung entgegen. Abzugrenzen von der Leistungsdynamik, die erst während des Leistungsbezugs greift. → Leistungsdynamik

Dienstunfähigkeitsklausel Für Beamte: eine Klausel, die den Leistungsfall an die Feststellung der Dienstunfähigkeit durch den Dienstherrn knüpft. Bei einer echten Dienstunfähigkeitsklausel ist diese Feststellung für den Versicherer bindend; bei einer erweiterten Berufsunfähigkeitsklausel prüft er daneben eigenständig. → Arbeitskraftabsicherung

Erwerbsminderungsrente Die Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 43 SGB VI. Maßgeblich ist das Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht der erlernte Beruf: volle Erwerbsminderungsrente bei weniger als drei Stunden täglich, halbe bei drei bis unter sechs Stunden. Die Höhe liegt in der Größenordnung von 30 bis 40 Prozent des letzten Nettoeinkommens. → Arbeitskraftabsicherung

Konkrete Verweisung Das Recht des Versicherers, auf eine Tätigkeit zu verweisen, die tatsächlich ausgeübt wird. Maßgeblich sind dabei die Bedingungen: ab welchem Einkommen und ab welcher Vergleichbarkeit der Lebensstellung eine Verweisung zulässig ist. → Arbeitskraftabsicherung

Leistungsdynamik Eine vereinbarte jährliche Steigerung der Rente während des Leistungsbezugs. Wer eine Rente von 2.000 Euro und ein Prozent Leistungsdynamik vereinbart hat, erhält im zweiten Jahr 2.020 Euro, im dritten 2.040 Euro. Sie erhöht den Beitrag und ist von der Beitragsdynamik zu unterscheiden, die vor dem Leistungsfall wirkt. Ob sie sich im Einzelfall trägt, hängt vom Preis und von der erwarteten Leistungsdauer ab. → Leistungsdynamik: die Rechnung im Detail

Nachversicherungsgarantie Das Recht, die vereinbarte Rente später ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Die Anlässe sind im Vertrag festgelegt — üblich sind Heirat, Geburt eines Kindes, ein Einkommenssprung, ein Immobilienkauf oder der Abschluss einer Ausbildung. Meist gelten Fristen und Höchstbeträge. → Arbeitskraftabsicherung

Prognosezeitraum Der Zeitraum, für den die Berufsunfähigkeit ärztlich prognostiziert sein muss, damit geleistet wird. Marktüblich sind sechs Monate; einzelne Tarife verlangen eine Prognose über drei Jahre. → Arbeitskraftabsicherung

Umorganisation Bei Selbstständigen und Betriebsinhabern: die Obliegenheit, den eigenen Betrieb umzustrukturieren, bevor Berufsunfähigkeit anerkannt wird. Umfang und Zumutbarkeitsgrenzen ergeben sich aus den Bedingungen. → Arbeitskraftabsicherung

Krankenversicherung

Arbeitgeberzuschuss Der Anteil des Arbeitgebers am Beitrag zur Krankenversicherung nach § 257 SGB V. Er wird in der privaten wie in der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, auch auf Beiträge für mitversicherte Angehörige, und ist der Höhe nach begrenzt. → Private Krankenversicherung

Beihilfe Die anteilige Kostenerstattung des Dienstherrn für Beamte, Versorgungsempfänger und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Der verbleibende Anteil wird über eine private Krankenversicherung abgedeckt (Restkostenversicherung). Die Sätze richten sich nach der jeweiligen Beihilfeverordnung des Bundes oder des Landes. → Private Krankenversicherung

Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) Die Einkommensgrenze nach § 6 SGB V, ab deren Überschreiten Angestellte versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung werden und in die private Krankenversicherung wechseln können. Sie wird jährlich durch Rechtsverordnung festgesetzt. → Private Krankenversicherung

Kindernachversicherung Das Recht, ein neugeborenes Kind ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten in den bestehenden Vertrag aufzunehmen. Voraussetzung ist eine Anmeldung innerhalb der vertraglichen Frist, üblicherweise zwei Monate ab der Geburt, sowie ein zu diesem Zeitpunkt bestehender Vertrag eines Elternteils. → Private Krankenversicherung

KVdR Die Krankenversicherung der Rentner. Wer die Vorversicherungszeiten der zweiten Hälfte des Erwerbslebens erfüllt, wird in der KVdR pflichtversichert und zahlt Beiträge nur auf bestimmte Einkunftsarten. Wer sie nicht erfüllt, wird freiwilliges Mitglied — dann sind grundsätzlich alle Einkunftsarten beitragspflichtig. → Private Krankenversicherung

Primärarztprinzip Ein Tarifmerkmal, nach dem zunächst ein festgelegter Primärarzt aufzusuchen ist, der bei Bedarf an Fachärzte überweist. Es senkt den Beitrag und schränkt die freie Arztwahl ein. Für bestimmte Fachrichtungen — häufig Augenheilkunde, Gynäkologie und Kinderheilkunde — gelten meist Ausnahmen. → Private Krankenversicherung

Selbstbehalt Der Betrag, den die versicherte Person je Kalenderjahr selbst trägt, bevor der Versicherer leistet. Er senkt den Beitrag und erhöht die Eigenbeteiligung im Leistungsfall. Üblich sind absolute Jahresbeträge, seltener prozentuale Beteiligungen. → Private Krankenversicherung

Antrag und Gesundheitsprüfung

Anzeigepflichtverletzung Wenn im Antrag ein Umstand nicht angegeben wurde, nach dem in Textform gefragt war. Die Rechtsfolgen sind in den §§ 19 bis 22 VVG geregelt und reichen je nach Verschulden von der Vertragsanpassung über Kündigung und Rücktritt bis zur Anfechtung. → Gesundheitsprüfung

Ausschluss Eine im Vertrag benannte Erkrankung, ein Körperteil oder eine Tätigkeit wird vom Versicherungsschutz ausgenommen. Der Vertrag kommt zustande; für den ausgenommenen Bereich besteht kein Leistungsanspruch. Ausschlüsse können befristet oder unbefristet vereinbart werden. → Gesundheitsprüfung

Risikovoranfrage Eine anonymisierte Anfrage bei mehreren Versicherern vor der Antragstellung. Sie ergibt eine unverbindliche Einschätzung, wer zu welchen Bedingungen annehmen würde, ohne dass ein Vorgang im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) entsteht. → Gesundheitsprüfung

Risikozuschlag Ein prozentualer oder absoluter Aufschlag auf den Beitrag, mit dem ein erhöhtes Risiko kalkuliert wird. Der Leistungsumfang bleibt dabei unverändert. → Gesundheitsprüfung

Rückstellung Der Versicherer trifft vorerst keine Entscheidung, sondern setzt den Antrag für einen bestimmten Zeitraum aus — etwa nach einer Operation, bei laufender Behandlung oder bis zu einem angekündigten Kontrolltermin. → Gesundheitsprüfung


Dir fehlt ein Begriff? Schreib mir, dann nehme ich ihn auf. Und wenn du wissen willst, was ein Begriff für deinen Fall bedeutet: Termin vereinbaren.

Noch Fragen offen?

Wenn du nach dem Lesen unsicher bist, was für deine Situation gilt: Genau dafür ist ein Erstgespräch da. 30 Minuten, kostenlos und unverbindlich.

Lieber erst weiterlesen?

Die anderen Themen im Überblick — Krankenversicherung, Arbeitskraftabsicherung und die Gesundheitsprüfung.